Informationen an die Eltern der 4.Klassen
Gemäß Rd.Erl. des MB vom 09.07.2024 gilt das Verfahren zur Eignungsfeststellung für den Übergang zum Gymnasium 3._4. Schuljahrgang.
Es sind folgende Abläufe zu beachten:
--> Ausgabe der Befragungsbögen (Formblatt 1c) zur Erfassung des Wunsches zum Besuch der
weiterführenden Schule an die Personensorgeberechtigten
--> Nach Rückgabe gibt der Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin eine vorläufige Empfehlung zum Besuch der
weiterführenden Schule an die Personensorgeberechtigten.
--> Besteht eine Differenz zwischen dem Wunsch der Personensorgeberechtigten und der vorläufigen
Empfehlung der Grundschule, erfolgt eine Teilnahme des Kindes am Eignungsfeststellungsverfahren.
--> Die Personensorgeberechtigten nehmen dies zur Kenntnis und melden ihr Kind verbindlich zur
Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) an.
Termine für das Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) im Schuljahr 2026/2027
bis 03.07.2026 - Beratung und Information zur Schullaufbahn und der ergänzenden Beratung (erfolgte
bereits im März 2026)
bis 31.08.2026 - Abfrage zur vorläufigen Wahl der Schulform nach einer erneuten Beratung durch die
Schule
bis 11.09.2026 - Rückmeldung der Schule an die Eltern zur vorläufigen Schullaufbahnempfehlung
bis 18.09.2026 - Rückgabe des Formulars an die Schule, evtl. Anmeldung zur Teilnahme am EFV
29.09.2026 - schriftliche Arbeit im Fach Deutsch (1x 45 min)
01.10.2026 - schriftliche Arbeit im Fach Mathematik (1x 45 min)
07.11.2026 - mündliche Testung (2x 45 min) an Stützpunkt- Gymnasium Hettstedt
mit anschließendem Auswertungsgespräch mit den Personensorgeberechtigten
--> Teilnahme nur, wenn beide schriftlichen Test-Teile absolviert wurden!
bis Januar 2027 - Information über das Ergebnis der Eignungsfeststellung an die
Personensorgeberechtigten und Grundschulen
29. Januar 2027 - Ausgabe der endgültigen Schullaufbahnempfehlung der Grundschulen
08.Februar 2027 - Rückgabe der Schullaufbahnerklärungen durch die Personensorgeberechtigten zur
Anmeldung an der weiterführenden Schule
--> Dabei dürfen die Personensorgeberechtigten auch bei dem Ergebnis der "Nicht- Eignung"
an ihrerm Wunsch festhalten.

